Auswirkungen des Ausschlusses Subschutzberechtigter aus der Mindestsicherung

1.Fallbeispiel

    Junger Erwachsener-Lehrling-potentielle Fachkraft:

    Herr M. ist 19 Jahre alt und lebt ohne seine Familie in Österreich. Nach Abschluss seines Asylverfahrens konnte er keine eigene Unterkunft finden und wohnt derzeit in der städtischen Herberge der ISD.
    Er besuchte den Globus-Kurs und hat dadurch im November eine Lehrstelle gefunden. Eigentlich würde er gerne eine Wohnung anmieten, doch trotz langer und intensiver Suche war dies bisher erfolglos.

    Wie wirkt sich die Änderung des TMSG auf ihn aus?
    Ab dem 1.7.2026 wird er keinen Platz mehr in der Herberge haben, da diese über die Mindestsicherung finanziert wird. Mit der Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr kann er jedoch keine eigene Wohnung bezahlen. Er wäre gezwungen, seine Lehre abzubrechen und stattdessen eine Hilfsarbeit anzunehmen.

    Durch den hohen Tagsatz und den Selbstbehalt in der ISD-Herberge kann er jedoch keine Rücklagen bilden – etwa für eine Kaution. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen, wie die Übernahme einer Kaution durch die Mindestsicherung, besteht ab 1.1.2026 nicht mehr. Damit wird er, selbst wenn er als Hilfsarbeiter arbeitet, keine Chance haben eine Wohnung anzumieten.

    Für die Grundversorgung hat er wiederum zu viel Einkommen, weshalb er dort keine Unterkunft erhalten wird.
    Herr M. befindet sich somit in einem unlösbaren Dilemma.

    Die Lehre ohne Unterkunft wird er auf Dauer nicht schaffen können. Die Hilfsarbeit ermöglicht es ihm nicht, eine Wohnung aus seiner derzeitigen Wohnsituation anzumieten. Sogar, wenn er beides nicht mehr ausübt, wird er durch seinen Arbeitslosengeldanspruch über der Grundversorgung liegen und dadurch keine Unterstützung erhalten. Selbst wenn er Anspruch auf Grundversorgung hätte, ist es fraglich, ob ihm ein Heimplatz angeboten werden kann, da es bereits jetzt einen Mangel an freien Heimplätzen gibt. Dieser Mangel wird sich 2026 durch die 850 aus der Mindestsicherung ausgeschlossenen Menschen nochmals verschärfen.

    Inwiefern sorgt die Maßnahme der Landesregierung, subsidiär Schutzberechtigte aus der Mindestsicherung auszuschließen und in das System der Grundversorgung zu überführen, in seinem Fall für mehr Gerechtigkeit?

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    2. Fallbeispiel

    Frau H. ist 32 Jahre alt und hat subsidiären Schutz. Sie lebt in Tirol und hat als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund einer Gewaltsituation zuhause hat sie ihre Arbeit verloren und musste ins Frauenhaus flüchten. Derzeit werden die Aufenthaltskosten im Frauenhaus und der Lebensunterhalt über die Mindestsicherung finanziert.

    Frau H. ist Analphabetin. Um eine Arbeit finden zu können, durch die sie ihre Lebenskosten decken kann, besucht sie aktuell einen Deutschkurs. Mit der Unterstützung der Mindestsicherung ist diese Bildungs- und Integrationsmaßnahme sowie bessere Qualifizierung für den Arbeitsmarkt im Moment noch möglich.

    Wie wirkt sich die Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) auf sie aus?

    Spätestens ab dem 1.7.2026 (sie fällt in die Übergangsbestimmung) werden für subsidiär Schutzberechtigte auch keine Aufenthaltskosten im Frauenhaus mehr von der Mindestsicherung übernommen. 

    Zusätzlich beträgt die maximale Aufenthaltsdauer im Frauenhaus ein Jahr, danach muss Frau H. auf dem überteuerten privaten Wohnungsmarkt eine Unterkunft finden.

    Durch den Wegfall der Mindestsicherung wird Frau H. dazu gezwungen, den Deutschkurs abzubrechen und einen Job im Niedriglohnsektor anzunehmen. Eine ausreichende eigenständige Finanzierung der Lebens- und der Wohnkosten ist so nicht gesichert, Bildungschancen werden genommen.

    Mit der Flucht ins Frauenhaus ist Frau H. finanziell auf sich allein gestellt – die Mindestsicherung kann eine solche Notlage derzeit aber noch abfedern. Diese existenzsichernde Unterstützung wird für subsidiär Schutzberechtigte künftig aber wegfallen.

    Fehlende finanzielle Absicherung darf aber kein Hindernis sein, aus einer Gewaltbeziehung zu entkommen!

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    3. Fallbeispiel

    Herr H. war Mechaniker in Somalia. Weil er nicht bereit war, mit der dort aktiven, terroristischen Gruppe zusammenzuarbeiten, wurde ein Auto mit einer Bombe versehen und in seine Werkstatt geschleust. Als er sich an die Arbeit machte, das Auto zu reparieren, kam es zur Explosion. H. hat dabei beinahe sein Leben verloren, ein Bein wurde amputiert, auch im anderen Bein und bis in den Unterbauch hat er bis heute aufgrund der Verletzungen und verbliebener Splitter starke Schmerzen.

    Die traumatischen Folgen machen es ihm schwer, gut Deutsch zu lernen, sodass er nur langsam Fortschritte macht. Seine Arbeitsfähigkeit ist stark eingeschränkt und er bekommt Unterstützung im Haushalt von ‚Selbstbestimmt Leben‘.

    Ohne Zugang zur Mindestsicherung wird er die Wohnung nicht mehr finanzieren können und müsste in eine Heimstruktur der Grundversorgung umziehen, das heißt, in ein Mehrbettzimmer. Auch ist unklar, ob eine Betreuung von Selbstbestimmt Leben weiterhin möglich sein wird, und ob überhaupt eine barrierefreie Unterkunft zur Verfügung steht. H. war – bevor er in die jetzige Startwohnung der Diakonie übersiedeln konnte – in insgesamt drei verschiedenen Unterkünften untergebracht, die allesamt nicht passend waren (z. B. im 4. Stock ohne Lift, wodurch er das Zimmer zwei Jahre lang nicht ohne Hilfe verlassen konnte). Die Teilhabe an der Gesellschaft und die Möglichkeit zur Integration werden dadurch massiv behindert werden. H. ist jung (ca. 30 Jahre alt).

    Soll auch er den Rest seines Lebens in einer Heimunterkunft verbringen müssen? Wie kann er aus dieser nicht selbst verschuldeten Situation herauskommen?

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    4.Fallbeispiel

    Frau F. ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (1 und 5 Jahre alt). Sie bezieht Mindestsicherung und kann aufgrund der Betreuungspflichten derzeit nicht arbeiten.

    Sie ist 2022 wegen lebensbedrohlicher Umstände aus ihrem Heimatland nach Österreich geflüchtet und lebt seither in Tirol. 2024 konnte sie die Flüchtlingsunterkunft verlassen und lebt mit ihren Kindern in einer 40-m²-Garçonnière, die sie über Bekannte gefunden hat.

    Da die Wohnung für drei Personen zu klein ist, sucht sie aktiv nach einer größeren Unterkunft. Seit Mitte 2025 kommt sie regelmäßig in eine Beratungsstelle, wo sie wöchentlich bei der Wohnungssuche unterstützt wird. Die Novellierung des Mindestsicherungsgesetzes hat für Frau F. gravierende Konsequenzen. Da subsidiär Schutzberechtigte künftig keine Leistungen mehr erhalten, wird sie ihre Wohnung nicht mehr finanzieren können.

    Eine Suche nach einer größeren, angemessenen Unterkunft wäre unter diesen Bedingungen unmöglich. Für Frau F. und ihre Kinder würde dies die Rückkehr in eine Flüchtlingsunterkunft bedeuten – ohne Privatsphäre, ohne Rückzugsmöglichkeiten und mit erheblichen Einschränkungen im Familienalltag. Eine stabile Wohnsituation ginge verloren, und die Familie wäre erneut mit räumlicher Enge und Unbeständigkeit konfrontiert.

    Zudem würde sie nur noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen – rund 550 € für sich und die Kinder, ohne Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit wäre sie täglich mit massiven finanziellen Engpässen konfrontiert, und selbst grundlegende Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Lernmaterialien oder Transportkosten wären kaum deckbar. Die Lebenssituation der Familie wäre von permanenter Unsicherheit und materieller Not geprägt.

    Wie soll es der Frau gelingen ein selbständiges, unabhängiges Leben zu führen und den beiden Kindern einen guten Bildungsweg und damit eine gute Zukunft zu ermöglichen?

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    5.Fallbeispiel

    Herr H. ist 23 Jahre alt, seit über 10 Jahren in Österreich und hat ein stabiles Einkommen über eine Erwerbsarbeit. In Österreich ist er durch subsidiären Schutz zum Aufenthalt berechtigt. Herr H. ist wohnungslos, muss prekär bei diversen Kolleg:innen und Bekannten unterkommen. Der Einzug in einem Übergangswohnhaus hat die akute Wohnungslosigkeit beenden können – seither steht die Suche nach einer eigenen Wohnung im Vordergrund.

    Täglich werden alle digitalen, wie auch Printmedien durchsucht. Für alle inserierten Wohnungen, die als „leistbar“ erscheinen, bewirbt er sich telefonisch oder per Mail. Rückmeldungen gibt es wenige bis keine. In dem bislang sechsmonatigen Aufenthalt im Übergangswohnhaus hat sich Herr H. für über 200 inserierte Wohnungen beworben. Ergebnis: 3 Massenbesichtigungen. Die Wohnungen: klein, teuer, teilweise in desolatem Zustand und dennoch hart umkämpft. Herr H. hat für keine der 3 Wohnungen eine Zusage erhalten – trotz finanzieller Mittel aus Erwerbsarbeit und Ersparnissen.

    Herr H. ist nicht auf Mindestsicherung angewiesen und findet dennoch keine Wohnung. Herr H. kann aus eigenen finanziellen Kräften sowohl die Anmietungskosten, als auch die laufende Miete finanzieren. Dennoch ist er nach wie vor wohnungslos. Der Aufenthalt im Übergangswohnhaus ist keine Dauerlösung. Einen Heimplatz wird Herr H. auch nicht erhalten, weil er eigenes Einkommen hat und somit nicht in die Grundversorgung fallen wird. Wo wird er künftig wohnen können?

    • Schon jetzt haben Subsidiär Schutzberechtigte – auch mit eigenem Einkommen – kaum Chancen am Wohnungsmarkt.
    • Welche Vermieter:innen werden zukünftig subsidiär Schutzberechtigten eine Wohnung vermieten, insbesondere wenn sie krank, nicht arbeitsfähig, alleinerziehend, alt oder Arbeit suchend sind?

    Die Antwort liegt auf der Hand – die Realität ist bitter: Diese Menschen werden die letzte Hoffnung auf ihre eigenen vier Wände verlieren. Sie werden in Notschlafstellen oder Grundversorgungsheimen prekär bei Bekannten oder Verwandten unterkommen müssen. Oder sie werden wohnungslos sein und auf der Straße schlafen müssen. Die anstehende Mindestsicherungsreform verschärft die Situation für subsidiär Schutzberechtigte massiv. Ist darunter die vielzitierte soziale Treffsicherheit zu verstehen? Aus der Landespolitik ist zu hören: „Hilfe bekommt, wer Hilfe benötigt – schnell, treffsicher und gerecht.“

    Das gilt nicht mehr für subsidiär Schutzberechtigte, die in Tirol leben.

    Presseaussendung zur Tiroler Mindestsicherung


    Das Bündnis gegen Armut & Wohnungsnot in Tirol, der Sozialpolitische Arbeitskreis Tirol (SPAK) und das Tiroler IntegrationsForum (TIF) nehmen kritisch Stellung zu den geplanten Änderungen der Tiroler Mindestsicherung. Sie warnen vor einer weiteren Schwächung des sozialen Netzes.

    Menschen kann man nicht kürzen. Gemeinsam gegen -15%!

    Bildmaterial wurde freundlicherweise von Hannes Schlosser zu Verfügung gestellt.

    Der Pressetext kann hier abgerufen werden:

    Medienecho zur Pressekonferenz

    Hier sind die erschienen Beiträge zum nachlesen:

    Dolomitenstadt: https://www.dolomitenstadt.at/2025/08/16/sozialvereine-menschen-kann-man-nicht-kuerzen/

    ORF Tirol NEWS: https://tirol.orf.at/stories/3317709

    Tirol heute: https://on.orf.at/video/14287840/tirol-heute

    Radio Tirol https://tirol.orf.at/player/20250814/TSOFR/1755167441665

    Krone: https://www.krone.at/3870172

    Bildmaterial wurde freundlicherweise von Hannes Schlosser zur Verfügung gestellt.

    Tiroler Tageszeitung: https://www.tt.com/artikel/30914923/so- spart-tirol-frauenhaeuser-muessen-zusperren-behinderte-stehen-auf-der-strasse

    Reaktionen: Philip Wohlgemuth

    https://www.tt.com/artikel/30915038/jetzt-verspricht-der-spoe-chef-bewegung-im-sozialbudget-wird-notwendig-sein

    Beitrag Freirad zum nachhören: https://cba.media/730474#:~:text=1_2025_09_01_kt_ukm_kuerzungen_ao_08_00

    20er: